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Unternehmensformen für Auslandsinvestitionen in China

Die chinesische Regierung hat die erlaubten Unternehmensformen mit Auslandsbeteiligung nach dem Beitritt der Volksrepublik China zur World Trade Organization (WTO) angepasst, so dass heute nicht nur zwei Formen des Joint Venture existieren, um einen schnelleren und direkteren Markteintritt in China zu erreichen (das Equity Joint Venture und das Co-operative Joint Venture), sondern es ausländischen Investoren in China außerdem möglich ist, Aktien zu erwerben oder chinesische Unternehmen zu hundert Prozent zu übernehmen oder zu gründen. Es gibt jedoch zahlreiche Einschränkungen und Ausnahmeregelungen, die es zu beachten gilt.

Repräsentationsbüro

Ein Repräsentationsbüro ist bei ersten Schritten auf einen unbekannten Markt eines fremden Landes eine übliche und oft genutze Vorgehensweise. In China ist jedoch aus rechtlichen Gründen von der Errichtung eines Repräsentationsbüros über einen längeren Zeitraum abzuraten. Andere Strategien des Markteintritts sollten bevorzugt werden, wenn es sich um ein längerfristig angelegtes Engagement handelt.

Ein Repräsentationsbüro in China ist keine eigenständige juristischer Person, sondern repräsentiert lediglich die Interessen der Muttergesellschaft. Die ausländischen Angestellten eines solchen Büros sind direkt bei der Muttergesellschaft beschäftigt. Das Repräsentationsbüro hat keine Befugnisse zur Durchführung eigener Geschäfte oder Verträge, sondern funktioniert nur als Kontakt- und Koordinationsbüro für die Geschäfte der Muttergesellschaft in China.

Da die chinesischen Regierung keinen direkten legalen Zugriff auf den Mutterkonzern hat, und das Repräsentationsbüro keine eigenständige juristische Person ist, die rechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, sind Repräsentationsbüros von der Regierung Chinas nicht offiziell anerkannt. Weder im Visarecht noch in anderen Gesetzen ist die Errichtung eines Repräsentationsbüros durch ausländische Unternehmen vorgesehen.

Equity Joint Venture

Ein Equity Joint Venture ist eine Gesellschaft mit beschränkte Haftung nach chinesischem Recht, die durch die gemeinsame Investition eines chinesischen und eines Ausländischen Unternehmens gegründet wird. An einem Equity Joint Venture sind die Partner mit ihren jeweiligen Einlagen an Gewinnen und Verlusten des gemeinsamen Unternehmens beteiligt.

Ein Equity Joint Venture ist eine juristische Person in China und hat daher alle Rechte und Obligationen denen auch andere chinesische Privatfirmen unterliegen. Equity Joint Venture werden üblicherweise für einen festen Zeitraum von 30 oder 50 Jahren gegründet. Die Gründung von Equity Joint Venture ist eine der gängigsten Methoden zum Markteinstieg in China und war bis vor weinigen Jahren beinahe die einzige Methode für ein ausländisches Unternehmen, um auf dem chinesischen Markt Fuß zu fassen.

Cooperative Joint Venture

Im Gegensatz zu einem Equity Joint Venture erlaubt das Cooperative Joint Venture den Partnern, die Besitzanteile am gemeinsamen Unternehmen frei festzulegen, unabhängig von der jeweils eingebrachten Investition in das Cooperative Joint Venture. Auch die Besitzverhältnisse nach Ablauf des im Joint-Venture-Vertrag festgelegten Zeitraumes lassen sich frei vertraglich gestalten.

Die Zusammenarbeit über ein Cooperative Joint Venture wird oft genutzt. Üblicherweise wird der ausländische Investor das Kapital einbringen und es nach Ablauf des im Joint-Venture-Vertrag festgelegten Zeitraums mit entsprechendem Gewinn wieder Abziehen. Zu diesem Zeitpunkt wird die chinesischen Seite des Cooperative Joint Venture, die anfänglich nur Marktkenntnisse und lokale Managementkennnisse eingebracht hat, Besitzer des Unternehmens. Durch das Cooperative Joint Venture also erhält der ausländische Investor eine attraktive Anlagemöglichkeit, während die chinesische Seite an benötigtens Kapital gelangt, um eine Unternehmung aufzubauen oder zu expandieren.

Unternehmen in Auslandsbesitz (Wholly Foreign-Owned Enterprise)

Die so genannten "Unternehmen im vollständig ausländischem Besitz" (Wholly Foreign-Owned Enterprise) sind eine relativ neue Form der Auslandsinvestition in China. Es handelt sich hierbei um Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach chinesischem Recht, die von ausländischen Firmen oder Investoren in China gegründet werden und sich zu 100% im deren Besitz befinden.

Diese neue Rechtsform wurde von China im Zuge des Beitritts zur Welthandelsorganisation (WTO) geschaffen. Es gibt ausländischen Firmen erstmals die Möglichkeit, in China zu investieren und zu produzieren, ohne eigenes Fachwissen an einen chinesischen Partner weitergeben zu müssen. So wundert es nicht, dass diese Form des Investments in China schnell an Popularität gewonnen hat und im Jahr 2004 bereits zwei Drittel der ausländischen Direktinvestitionen in Wholly Foreign-Owned Enterprises investiert wurde.

Jedoch hat China zum Schutze der eigenen Interessen einige Bedingungen an die Gründung eines "Unternehmen im vollständig ausländischem Besitz" geknüpft: so muss eine solche Firma "positiv zur Entwicklung der chinesischen Wirtschaft beitragen". Des weiteren muss die Firma, wenn sie ihre Produkte auch auf dem chinesischen Inlandsmarkt vertreiben will, moderne und fortschrittliche Produktionstechnologien verwenden. Tut sie dies nicht, darf sie ausschließlich für den Export produzieren.

Holding-Unternehmen in Auslandsbesitz

Eine ebenfalls erst seit kurzer Zeit existierende Möglichkeit ist die Gründung von Holding-Gesellschaften für ausländische Investoren. Diese können größeren internaionalen Konzernen und Investoren dazu dienen, Beteiligungen in China zu koordinieren und Investitionen und Reinvestitionen zu unternehmen. Ausländische Holding-Gesellschaften in China funktionieren ansonsten ähnlich wie ihre Namensvettern in anderen Ländern.

Eine ausländische Holding-Gesellschaft ist jedoch in ihren Investitionsmöglichkeiten auch den Regulierungen für anderes ausländisches Kapital unterworfen.

"B"-Aktien

Inzwischen ist ausländischen Investoren auch der Besitz von Aktien chinesischer Unternehmen erlaubt, jedoch mit Einschränkungen. Ausländische Investoren können nur spezielle Arten von Aktien, so genannte "B"-Aktien, beziehen, die von einigen Aktiengesellschaften herausgegeben werden, die von der Regierung hierzu die Erlaubnis erhalten haben. Besitzer von "B"-Aktien haben, ähnlich wie Vorzugsaktien in Deutschland, keinen Einfluss auf das Management.

Es existieren bereits Pläne, wonach in der Zukunft chinesische Unternehmen mit ausländischer Beteiligung ebenfalls in Aktiengesellschaften umgewandelt und an der Börse gehandelt werden können.

Auslands-Joint-Ventures mit Sondergenehmigung

Im Falle, dass ein Aausländischer Investor Anteile an einem chinesischen Privatunternehmen erwerben möchte, bedarf es einer Sondergenehmigung durch die zuständige Behörde. Das Unternehmen würde in einem solchen Fall in ein Equity Joint Venture umgewandelt, da es ausländischen Investoren bisher nicht möglich ist, Anteile an einem chinesischen Privatunternehmen zu besitzen.

 

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