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Religiöse Gemeinschaften und Stätten für religiöse AktivitätenAlle fünf großen Religionen in China haben eigene Organisationen; manchmal sind es bei einer Religion mehrere. Landesweit gibt es sieben überregionale Organisationen. Es sind die Vereinigung der Buddhisten Chinas, die Vereinigung der Taoisten Chinas, die Islamische Gesellschaft Chinas, das Komitee für die Patriotische "Drei-Selbst"-Bewegung der Chinesischen Protestanten (Drei-Selbst: Selbsterhaltung, Selbstverwaltung und Selbstverbreitung), die Vereinigung der Christen Chinas, die Patriotische Vereinigung der Chinesischen Katholiken und die Bischofskonferenz der Katholischen Kirche Chinas. Außerdem gibt es in China noch weit über 3000 religiöse Gemeinschaften mit regionaler und lokaler Verbreitung. In China werden alle gesellschaftlichen Organisationen bei dafür zuständigen Regierungsorganen registriert. Das gilt auch für religiöse Gemeinschaften. Nach den Bestimmungen zur Durchführung der Registrierung und Verwaltung religiöser Gemeinschaften, die vom Ministerium für zivile Angelegenheiten und vom Staatlichen Amt des Staatsrates für religiöse Angelegenheiten gemeinsam erlassen wurden, sind religiöse Gemeinschaften wie folgt zu registrieren: (1) Sie müssen über einen Namen, eine Amtsstelle und eine verantwortliche Person verfügen. (2) Sie müssen ein Statut besitzen, das nicht gegen die Verfassung, die Gesetze und gesetzliche Bestimmungen verstößt. (3) Sie müssen legale finanzielle Quellen haben. (4) Sie sollen über heilige Schriften, Doktrinen und Glaubensregeln verfügen, die dem historischen Entwicklungsprozess der heute existierenden chinesischen Religionen entsprechen und nicht gegen das Statut der eigenen Gemeinschaft verstoßen. (5) Sie sollen die Mitglieder ihrer Gemeinschaften tatsächlich repräsentativ vertreten können. Alle religiösen Gemeinschaften Chinas haben feste Verwaltungssitze und verschiedene Arbeitsorgane. Sie besitzen Statuten, die von der Versammlung der Gläubigenvertreter angenommen wurden. Alle vier bis fünf Jahre finden in den religiösen Gemeinschaften verschiedener Ebenen erneut Versammlungen von Vertretern statt, die Berichte über die Tätigkeit ihrer Gemeinschaft entgegennehmen, führende Organe und Persönlichkeiten neu wählen bzw. in ihren Funktionen bestätigen und gegebenenfalls das Statut ändern. Als selbständige, durch eine juristische Person vertretene Körperschaften erledigen die religiösen Gemeinschaften ihre inneren Angelegenheiten mit eigenen Kräften. Die Regierung mischt sich nicht ein, sondern gewährt nur auf Ersuchen Unterstützung. Die wichtigsten Befugnisse der religiösen Gemeinschaften sind folgende: Wahl ihrer Führer und Führungsorgane; Unterstützung der Geistlichen bei der Verwaltung religiöser Stätten; Schutz der Kultgegenstände; Organisation von Wohltätigkeitsveranstaltungen; Erzeugung religionstypischer Produkte; Gründung und Führung religiöser Schulen bzw. Hochschulen (Zur Zeit gibt es in China 75 religiöse Schulen bzw. Hochschulen.); Ausbildung von Geistlichen; Forschung zu Fragen der Religionswissenschaft und -kultur; Förderung des diesbezüglichen Austausches; Druck und Veröffentlichung religiöser Bücher und Zeitschriften; Austausch dieser Materialien mit dem Ausland. Heute gibt es in China etwa 300000 Geistliche und 85000 religiöse Stätten. Im Januar 1994 gab der Staatsrat die Bestimmungen für die Verwaltung religiöser Stätten bekannt, in denen festgelegt wird, dass die Errichtung religiöser Stätten der Registrierung bedarf. Im April 1994 veröffentlichte das Amt des Staatsrates für religiöse Angelegenheiten die Bestimmungen zum Registrieren religiöser Stätten, in denen die Bedingungen für die Errichtung religiöser Stätten wie folgt festgelegt wurden: (1) Sie müssen einen Namen und einen ständigen Sitz haben. (2) Es muss eine bestimmte Zahl von Gläubigen geben, die regelmäßig an den religiösen Veranstaltungen teilnehmen. (3) Die Verwaltung muss aus Gläubigen bestehen. (4) Für die Veranstaltung müssen die Geistlichen oder die nach den Bestimmungen der jeweiligen Religion vorgesehenen Personen zugegen sein. (5) Regeln und Vorschriften der Religionsgemeinschaft müssen eingehalten werden. (6) Wirtschaftliche Einnahmen müssen legal sein. Seit 1994 wurden landesweit mehr als 85000 Stätten für religiöse Aktivitäten registriert. Es gibt allerdings auch einige Stätten, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nicht erfüllen. Dort wird gesetzwidrig Boden in Anspruch genommen, man errichtet unerlaubt religiöse Einrichtungen darauf und gründet unter religiösem Schein dort Stätten des Aberglaubens, so beispielsweise zur Vertreibung von Geistern und Dämonen. Gebete und religiöse Zeremonien, die nach den christlichen Gepflogenheiten in den Familien der Gläubigen veranstaltet werden und an denen nur Verwandte teilnehmen, werden im Allgemeinen als "Familientreffen" bezeichnet und bedürfen nicht der Registrierung. Die legitimen Interessen der nach dem Gesetz registrierten religiösen Gemeinschaften und Stätten für religiöse Aktivitäten werden gesetzlich geschützt. Werden sie verletzt, können die religiösen Gemeinschaften und Verwaltungsorgane der Stätten für religiöse Aktivitäten bei den entsprechenden staatlichen Organen Widerspruch einlegen, eventuell sogar Klage beim Volksgericht erheben.
Glaubensfreiheit
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